b) durch Austritt, jedoch nur zum Jahresende, der schriftlich bis zum 30.Oktober dem Verein gemeldet sein muss.
Die Organe des Fördervereins sind:
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten je allein den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, sowie die Ausschußsitzungen. Er entscheidet in dringenden Fällen anstelle des Ausschusses mit einer finanziellen Belastung bis 2000.-€ im Einzelfall.
3. Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das auf Verlangen in der darauffolgenden Sitzung zu verlesen ist. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und gemeinsam von Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die entstehenden Kosten werden gedeckt durch:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden und Zuwendungen
Kosten zum Erhalt und Restaurierung der Kelter und des Kelterplatzes gehen zu Lasten der Stadt Brackenheim als Eigentümerin des Gebäudes.